Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
17. Dezember 1982
§ 11
§ 11 – Steuersatz, Abrundung
(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert. (2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.
Kurz erklärt
- Die Steuerhöhe beträgt 3,5 %.
- Die Steuer wird auf volle Euro gerundet.
- Bei der Rundung wird nach unten gerundet.
- Es handelt sich um eine prozentuale Steuer.
- Die Regelung betrifft die Berechnung der Steuer.